Nach dem Tod eines Angehörigen sollten die Erben Zeit zum Trauern haben und sich in erbrechtlichen Fragen auf einen Experten auf diesem Gebiet verlassen können.
Spätestens bei einem Konflikt in der Erbengemeinschaft ist der Rat eines Spezialisten unerlässlich.
Im Erbrecht geht es oft um große Summen – Kurzschlussreaktionen gilt es daher dringend zu vermeiden! Wir haben langjährige Erfahrung im Erbrecht und helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen – stressfrei, unkompliziert und unter Beachtung der belastenden Gesamtsituation.
Sie möchten vorsorgen und sich bzw. die Erben absichern? Wir beraten auch bereits vor Eintritt eines Erbfalls, zum Beispiel bei der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags oder bei der Suche nach interessengerechten Lösungen zum Erbe bzw. Testament bei Patchworkfamilien.
1. Unsere Schwerpunkte im Erbrecht
Wir beraten und vertreten Sie kompetent bei:
- Erstellung und Widerruf eines Testaments
- Ausschlagung des Erbes
- Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
- Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft
- Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
Durch unsere langjährige Erfahrung und Spezialisierung im Erbrecht beschränkt sich unsere Kompetenz nicht auf die zuvor genannten Themenbereiche: Wir beraten und vertreten im Erbrecht umfassend und erfolgreich!
2. Erbengemeinschaft
Bei mehr als einem Erben spricht man von einer Erbengemeinschaft. Das bedeutet:
- Alle Miterben haften gemeinschaftlich für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Gläubiger haben daher die freie Wahl, welchen Erben sie in Anspruch nehmen wollen. Im Innenverhältnis untereinander können die Erben dann wiederum Ausgleich verlangen.
- Der Nachlass kann grundsätzlich nur gemeinsam verwaltet werden. Eine Ausnahme gilt u.a. für alltägliche Geschäfte ohne erhebliche finanzielle Bedeutung.
- Miterben können über einzelne Teile des Erbes erst nach der Auseinandersetzung verfügen.
Gerne informieren wir Sie über alle Möglichkeiten, Streitigkeiten zu vermeiden. Sofern solche in Ihrer Erbengemeinschaft bereits bestehen, helfen wir bei einer interessengerechten Lösung. Melden Sie sich unbedingt frühzeitig unverbindlich zur Beratung bei uns!
3. Testament oder Erbvertrag
Möchten Sie vorsorgen und ein Testament erstellen, einen Erbvertrag schließen oder Angehörige vom Erbe ausschließen? Wir unterstützen Sie gerne!
Testament
Die Erstellung eines Testaments ist keine Pflicht. Ohne Testament oder Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese sorgt oftmals für (böse) Überraschungen, mit denen die Betroffenen mangels ausreichender Informationen nicht gerechnet haben.
Zögern Sie deshalb nicht und kommen Sie zu uns, um Ihren Nachlass Ihren Wünschen entsprechend zu regeln! Wir erklären Ihnen, was die gesetzliche Erbfolge in Ihrem Fall konkret bedeutet und berechnen, wem welche Ansprüche zustehen. Selbstverständlichen zeigen wir Ihnen wasserdichte Gestaltungsmöglichkeiten auf, die Ihrer familiären Situation bestmöglich entsprechen.
Aber auch bei klassischen Familienkonstellationen ist ein Testament oftmals unabdingbar.
Um den Lebensstandard des Hinterbliebenen weitestgehend zu sichern, kann hier das sog. Berliner Testament eine Lösung sein: Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehe- oder Lebenspartnern. Diese setzen sich hier gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass erst mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an Dritte (i.d.R. die Kinder) gehen soll.
Für Unternehmer oder zur Absicherung behinderter Hinterbliebener gibt es ebenfalls besondere Testamentsformen
Erbvertrag
Der Erbvertrag wird zwischen mindestens zwei Vertragsparteien geschlossen und muss von einem Notar beglaubigt werden. Anders als beim Testament kann ein Erbvertrag daher nicht jederzeit vom Erblasser widerrufen werden und ist damit grundsätzlich verbindlich.
Bei bestehenden Erbverträgen prüfen wir die Möglichkeit, diese rückgängig zu machen.
4. Sollten Sie das Erbe ausschlagen?
Nach § 1922 BGB geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Der Erblasser vererbt also nicht nur sein Vermögen, sondern auch seine Schulden.
Wir prüfen die konkrete Ausschlagungsfrist für Sie und unterstützen bei der Entscheidung, ob sich die Erbschaft lohnt.
Soweit noch unklar sein sollte, welche Vermögensgegenstände oder Schulden zum Nachlass gehören, setzen wir entsprechende Ansprüche auf Auskunft oder Erstellung eines Nachlassverzeichnisses für Sie durch.
Die Frist zur Ausschlagung des Erbes ist im Hinblick auf eine genaue Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sehr kurz. Essentiell ist daher eine frühzeitige Kontaktaufnahme, damit alles Notwendige rechtzeitig veranlasst werden kann.
5. Das Recht auf den Pflichtteil
Nach dem Gesetz ist allerdings ausschließlich ein bestimmter Personenkreis pflichtteilsberechtigt:
- Die Nachkommen des verstorbenen Erblassers
- Die Eltern und/oder
- der hinterbliebene Ehegatte des Erblassers.
Ausnahmsweise kann aber auch der Pflichtteil entzogen werden (§ 2333 BGB), z.B. wenn der Pflichtteilsberechtigte eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person begeht oder diese umbringen möchte.
6. Internationales Erbrecht
Unabhängig von der Staatsangehörigkeit richtet sich das anwendbare Erbrecht ausschließlich nach dem Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.
Alle in Deutschland lebenden Ausländer werden somit nach deutschem Erbrecht beerbt. Ebenso alle deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU nach dortigem Recht.
In einigen Ländern greift im Erbfall das Recht des Heimatstaates des Erblassers (sog. Staatsangehörigkeitsprinzip). Das ist beispielsweise u.a. in der Türkei, Thailand, Bolivien und Tunesien der Fall.
Andere Länder (z.B. die Schweiz, Dänemark, Norwegen, Argentinien und Brasilien) wenden hingegen das Recht an, das am letzten Wohnsitz des Erblassers gilt.
Neben dem deutschen Erbschein ist nunmehr auch die Beantragung eines europäischen Erbscheins zur Vorlage im Ausland möglich.
7. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung macht fast immer Sinn. Dadurch können Sie Ihren Willen gegenüber Ärzten, Pflegekräften oder Einrichtungsträgern erklären – außerdem bedeutet sie auch für Erben eine große Erleichterung.
Im Erbfall können sich die Erben sofort um den Nachlass kümmern und müssen nicht erst auf die Erteilung eines Erbscheins warten. Beispielsweise können mit einer Konto- oder Vorsorgevollmacht umgehend finanzielle Angelegenheiten geregelt werden. So kann der Erblasser den Erben nicht nur Ärger und Arbeit, sondern auch weitere Kosten (Mahngebühren, im schlimmsten Falle Anwalts- oder Inkassokosten) ersparen.
8. Unsere Kompetenzen im Überblick
Wir haben langjährige Erfahrung und sind auf Rechtsfragen aus dem Erbrecht spezialisiert. Eine unmittelbare Terminvergabe nach Kontaktaufnahme ist für uns selbstverständlich.
Mit Durchsetzungsstärke und Einsatzbereitschaft vertreten wir Sie sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Zur Vermeidung unnötiger Kosten sind wir jedoch stets bemüht, Streitigkeiten im Sinne unserer Mandanten außergerichtlich zu klären.
Bei uns können Sie Ihre Verantwortung abgeben und sich bedingungslos auf uns verlassen. Wir behalten einen kühlen Kopf für Sie.