Entscheidungen im Familienrecht haben nicht nur langjährige Folgen, sondern ziehen vor allem auch weitreichende finanzielle Konsequenzen nach sich.
In der Kanzlei Redlow & Redlow treffen im Familienrecht langjährige Erfahrung und fachliche Kompetenz aufeinander. Rechtsanwalt Thorsten Redlow ist zudem Fachanwalt für Familienrecht.
1. Unsere Schwerpunkte im Familienrecht
Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen im Familienrecht sind meistens Konflikte rund um
- Trennung und Scheidung,
- Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung,
- Versorgungs- und Zugewinnausgleich,
- Unterhalt sowie
- Umgangs- und Sorgerecht,
sodass auch unsere Schwerpunkte in diesen Themenbereichen liegen – kontaktieren Sie uns einfach unverbindlich.
2. Ehevertrag
Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung leben die Eheleute oder Lebenspartner automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, soweit sie nicht vor oder nach der Eheschließung einen Ehevertrag vor einem Notar geschlossen und darin Gütertrennung bzw. eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart haben.
Mit dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft gehen automatisch eine Vielzahl an Rechten und Pflichten einher.
Wie beraten Sie gerne hinsichtlich der Konsequenzen einer Trennung oder Scheidung. Insbesondere informieren wir ganz individuell über die Sinnhaftigkeit eines Ehevertrags, setzen diesen für Sie auf oder prüfen einen bereits vorliegenden Entwurf. Selbstverständlich beachten wir hierbei immer die konkreten Umstände, Wünsche und Sorgen unserer Mandanten und lassen gleichzeitig unsere Erfahrungswerte einfließen.
Da der Abschluss eines Ehevertrages sowohl vor als auch nach der Eheschließung möglich ist, helfen wir auch gerne bei bereits bestehender Ehe.
Dank unserer langjährigen Erfahrung erkennen wir, in welchen Konstellationen welche Regelungen Sinn machen und unbedingt aufgenommen werden sollten.
3. Trennung und Scheidung
Voraussetzung für eine Scheidung der Ehe ist, dass das Ehepaar mindestens ein Jahr getrennt gelebt hat (sog. Trennungsjahr).
Trennung
Das Trennungsjahr beginnt, sobald die häusliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten nicht mehr besteht.
Wir beraten Sie, was hinsichtlich des Trennungsjahres zu beachten ist, um diese gesetzliche Voraussetzung zu erfüllen und damit Sie keine Zeit verlieren.
Häufige Fragen sind z.B.:
- Darf man sich im Trennungsjahr noch eine Wohnung teilen?
- Was passiert, wenn man sich zwischenzeitlich nochmal angenähert hat – beginnt dann das Trennungsjahr von vorne?
- Muss das gemeinsame Konto aufgelöst werden?
- Kann der Scheidungsantrag schon vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden?
- Muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen oder ein Antrag gestellt werden?
Oftmals kann auch eine Trennungsvereinbarung sinnvoll sein. Mit diesem Vertrag zwischen den Eheleuten werden rechtliche und finanzielle Vereinbarungen für die Zeit der Trennung getroffen und es kann z.B. zu zahlender Kindes- oder Trennungsunterhalt geregelt werden. Auch die Vereinbarung einer Gütertrennung für die weitere Dauer der Ehe und ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann sinnvoll sein. Wir prüfen das für Sie!
Scheidung
Eine Scheidung kann entweder einvernehmlich oder streitig erfolgen. Mit der einvernehmlichen Scheidung lassen sich in der Regel sowohl Zeit als auch Kosten sparen – z.B. indem nur einer der Eheleute einen Anwalt beauftragt.
Wir beraten Sie auch hier gerne bzgl. der Vor- und Nachteile.
Die voraussichtlichen Kosten Ihrer Ehescheidung können Sie mit unserem Scheidungskostenrechner ermitteln:
powered by scheidungskosten-rechner.info
Läuft bereits das Scheidungsverfahren bei Gericht oder möchte einer der Ehegatten in Kürze die Scheidung beantragen, macht eine Scheidungsfolgenvereinbarung Sinn. Dies ist die beste Möglichkeit, die Trennung und Scheidung der Ehe möglichst einvernehmlich zu gestalten und sich so langwierige und teure Gerichtsverfahren zu ersparen.
In einer beim Notar zu beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung kann u.a. folgendes geregelt werden:
- Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf den Versorgungsausgleich
- Verzicht auf Zugewinnausgleich und die damit verbundene Vermögensauseinandersetzung (z.B. einer gemeinsamen Immobilie)
- zu zahlender Unterhalt
4. Unterhalt
Die Klärung der Ansprüche auf Zahlung von Unterhalt ist häufig eine der dringlichsten Angelegenheiten im Familienrecht. Unterschieden wird dabei zwischen Ehegatten-, Kindes- und Elternunterhalt.
Ehegattenunterhalt
Beim Ehegattenunterhalt wird zwischen dem Unterhalt während der Trennungsphase zur finanziellen Absicherung beider Eheleute (Trennungsunterhalt) und dem Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung (nachehelicher Unterhalt) unterschieden.
Grundsätzlich gilt nach der Scheidung das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit, d.h. jeder muss für seinen eigenen Unterhalt sorgen. Eine Ausnahme gibt es nur bei Bedürftigkeit (z.B. wegen Kindesbetreuung, Alter, Krankheit/Gebrechen etc.). Wir prüfen für Sie, ob einer dieser Fälle bei Ihnen zutrifft.
Kindesunterhalt
Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den Eltern an ihre minderjährigen bzw. unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern zahlen müssen.
Lebt das Kind bei einem Elternteil und bekommt dort Nahrung und Unterkunft (Naturalunterhalt), so muss der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung in Form von Geldzahlungen nachkommen (Barunterhalt). Die genaue Höhe der Zahlungen richtet sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle.
Elternunterhalt
Da Eltern und Kinder einander zum Unterhalt verpflichtet sind, können auch erwachsene Kinder Unterhaltspflichten treffen, etwa pflegebedürftigen Eltern gegenüber. Meist fordern in diesem Fall Sozialhilfeträger die Übernahme von Pflegekosten – doch die Inanspruchnahme ist nicht immer rechtens. Dies betrifft seit 2020 auch nur noch Kinder, deren Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt.
Wir haben langjährige Erfahrung in allen Arten des Unterhalts und prüfen, ob Ihnen ein Anspruch auf Unterhalt zusteht bzw. ob Sie Unterhalt an Ihren Ehepartner bzw. Ihr Kind zahlen müssen. Sollte ein solcher Anspruch bestehen, berechnen wir die Höhe. Gerne prüfen wir auch bereits bestehende Unterhaltstitel wie z.B. ein Urteil / Beschluss vom Gericht oder eine Jugendamtsurkunde für Sie und kümmern uns ggf. um deren Abänderung.
Unterhaltstitel sollten daher mit der Unterstützung durch einen Fachanwalt für Familienrecht rechtzeitig abgeändert werden. Außerdem raten wir dringend davon ab, Vereinbarungen auf eigene Faust zu treffen oder einer Zahlungsaufforderung ohne anwaltliche Prüfung nachzukommen.
5. Umgangs- und Sorgerecht
Zentraler Streitpunkt nach einer Trennung oder Geburt eines außerehelichen Kindes ist leider oftmals das Sorge- oder Umgangsrecht zwischen den Eltern.
Zum Wohl des Kindes sollte in einer solchen Situation möglichst schnell die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Familienrecht in Anspruch genommen werden.
Ein Fachanwalt für Familienrecht kann auch zu dem immer häufiger gewünschten sog. Wechselmodell, bei dem die Kinder möglichst hälftig im Wechsel bei beiden Elternteilen leben, und dessen rechtliche Auswirkungen auf Unterhalt, Kindergeld, etc. umfassend beraten.
6. Unsere Kompetenzen im Überblick
Wir bieten nicht nur langjährige Erfahrung und fachspezifische Expertise. Wir bilden uns auch regelmäßig fort und sind daher immer auf dem neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Eine interessengerechte Beratung unter Beachtung Ihrer individuellen familiären Situation ist für uns eine Selbstverständlichkeit. Wir streben vor allem einvernehmliche Lösungen an, um langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen und die damit verbundenen Kosten und psychischen Belastungen zu vermeiden.
Unsere Mandanten sind eine schnelle und unkomplizierte Betreuung gewohnt – kurzfristige Termine sind in der Regel kein Problem.
Mit Durchsetzungskraft und Verhandlungsgeschickt erreichen wir so für Sie das bestmögliche Ergebnis.