Spätestens beim Erhalt einer polizeilichen Vorladung oder Zustellung einer Anklageschrift ist es als Beschuldigter unerlässlich, sich den Rat eines erfahrenen Strafverteidigers einzuholen.
Im Strafrecht ist vor allem schnelle, zuverlässige Hilfe und hohe Einsatzbereitschaft gefragt. Oftmals kann mit unserer anwaltlichen Hilfe eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden, bevor es überhaupt zu einem Gerichtstermin kommt.
Dabei sind oftmals die Details entscheidend: Wir wissen, auf welche Aspekte es Polizei, Staatsanwaltschaft und Richtern ankommt.
1. Unsere Schwerpunkte im Strafrecht
Wir beraten und vertreten Sie kompetent und engagiert:
- Allgemeines Strafrecht (Diebstahl, Betrug, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Raub)
- Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz
- Jugendstrafrecht
- Sexualstrafrecht
- Verkehrsstrafrecht (z.B. Unfallflucht, Gefährdung des Straßenverkehrs, Drogen oder Alkohol am Steuer).
Selbstverständlich beschränkt sich unsere anwaltliche Tätigkeit nicht auf die o.g. Bereiche. Wir beraten im Strafrecht umfassend, jederzeit und bei jedem Vorwurf gleichermaßen engagiert und professionell.
Drogenstrafrecht
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) richtet sich sowohl an Dealer als auch Konsumenten sämtlicher Drogen. Bei einem Verstoß gegen das BtMG drohen eine hohe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.
Unter Umständen besteht aber eine drogenbedingte verminderte Schuldfähigkeit oder sogar Schuldunfähigkeit. Unser Ziel bei der Verteidigung ist dann eine Therapie statt der Strafe.
Körperverletzung
Unter einer Körperverletzung versteht man eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung. Der Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung ist in § 223 StGB geregelt.
Sobald die Körperverletzung
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begangen wird, geht das Gesetz von einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) aus und setzt den Strafrahmen deutlich höher an (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren). Eine Geldstrafe ist in diesen Fällen nicht mehr vorgesehen.
Außerdem gibt es weitere Körperverletzungsdelikte wie u.a.:
- schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
- Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
- fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
Wir kennen uns in allen Körperverletzungsdelikten aus, prüfen den Tatvorwurf und verteidigen Sie effektiv.
Sexualdelikte
Wir beraten und vertreten Sie kompetent und engagiert beim Vorwurf von:
- Erwerb, Besitz und Verbreitung jugend- bzw. kinderpornographischer Schriften
- Vergewaltigung und sexueller Nötigung
- sexuellem Missbrauch
und allen anderen Sachverhalten des Sexualstrafrechts.
Es handelt sich hierbei um schwere Straftaten und es droht Ihnen oftmals eine Freiheitsstrafe oder zumindest ein Eintrag im Führungszeugnis.
Unsere Erfahrung zeigt, dass der Vorwurf eines Sexualdelikts für die Beschuldigten meist sehr belastend ist und oftmals auch beruflich weitreichende Konsequenzen hat. Auch weil in solchen Verfahren oftmals Aussage gegen Aussage steht, sind bei der Verteidigung einige Besonderheiten zu beachten.
Durch die Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 wurde die Hürde der Strafbarkeit bei den Sexualstraftaten extrem gesenkt. Sie sollten deshalb nicht zögern und uns umgehend kontaktieren, um das Verfahren möglichst schnell, ruhig und ohne Außenwirkung hinter sich zu bringen bzw. im besten Falle eine Einstellung zu erreichen.
Jugendstrafrecht
Das im Jugendgerichtsgesetzt (JGG) geregelte Jugendstrafrecht ist anwendbar auf Jugendliche ab dem 14. bis zum 18. Geburtstag. Als Heranwachsende gelten Beschuldigte zwischen 18 Jahren bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Bei diesen kommt es auf die näheren Umstände an, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewandt wird.
Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich in vielen Punkten vom „Erwachsenenstrafrecht“. Zielrichtung des Jugendstrafrechts ist die Erziehung und Besserung des Jugendlichen und nicht dessen Bestrafung – daher weichen auch die Rechtsfolgen von denen des allgemeinen Strafrechts ab.
Als Rechtsfolgen sind denkbar:
- Erziehungsmaßregel
- Zuchtmittel
- Jugendstrafe
Trotzdem sind auch im Jugendstrafrecht Haftstrafen möglich. Außerdem können Eintragungen in das Führungszeugnis die Zukunft des Jugendlichen nachhaltig negativ beeinflussen.
Aber nicht nur bei Gericht, auch gegenüber dem straffälligen Jugendlichen wirkt der Impuls eines guten Strafverteidigers. Wir nehmen uns der Sache an und möchten auch bei dem Jugendlichen ein Umdenken bewegen.
Verkehrsstrafrecht
Verstöße im Straßenverkehr können nicht nur Punkte in Flensburg, sondern auch den Verlust des Führerscheins und ein Strafverfahren zur Folge haben. Neben den strafrechtlichen Sanktionen müssen Sie auch mit einem Verlust des Versicherungsschutzes rechnen.
Schwerpunktmäßig verteidigen wir bei:
- Fahrerflucht
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Alkohol oder Drogen am Steuer
Darüber hinaus ist aktuell insbesondere der Vorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens ein brisantes Thema. Dabei wird meistens der Führerschein und manchmal sogar das Auto (als Tatwerkzeug) von der Polizei einbehalten. Wir prüfen, ob dies zurecht erfolgte.
2. Das Wichtigste in Kürze – wie verhalte ich mich richtig?
Als Strafverteidiger kennen wir Ihre Rechte. Holen Sie uns daher von Beginn an ins Boot, denn im Strafverfahren können vom Beschuldigten gemachte „Fehler“ oftmals nicht mehr rückgängig gemacht bzw. ausgebügelt werden.
Riskieren Sie nichts und sprechen Sie sich mit uns ab.
Das Wichtigste für Sie vorab in absoluter Kürze:
Keine Aussage!
Niemand muss sich selbst belasten. Deshalb lautet die zentrale und von vielen immer noch unterschätzte Regel: Machen Sie unter keinen Umständen eine Aussage, ohne zuvor mit Ihrem Strafverteidiger gesprochen zu haben – und zwar auch nicht dann, wenn Sie unschuldig sind.
Schneller als Sie denken, verstricken Sie sich – ggf. durch polizeiliches Geschick bei der Befragung – in Ungereimtheiten oder Widersprüche.
Vorladung durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft
Bei einer Vorladung als Zeuge müssen Sie den Termin nicht wahrnehmen, sofern die Vorladung durch und auf Veranlassung der Polizei selbst erfolgt.
Wenn Sie unsicher sind, wenden Sie sich an uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Außerdem können wir prüfen, ob Sie tatsächlich eine Aussage machen müssen (Zeugnisverweigerungsrecht und Auskunftsverweigerungsrecht).
Sie müssen als Beschuldigter keine Aussage bei der Polizei machen und auch nicht dort erscheinen, um mitzuteilen, dass sie die Aussage verweigern.
Anders als bei der Vorladung eines Zeugen gibt es die Vorladung eines Beschuldigten auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft nicht.
Rufen Sie uns an, wenn Sie eine Vorladung erhalten haben. Wir übernehmen selbstverständlich auch die Kommunikation mit der Polizei für Sie und können den Termin beispielsweise für Sie absagen. Wir weisen darauf hin, dass Sie anwaltlich durch uns vertreten werden und vorerst keine Aussage machen werden. So kann u.U. auch vermieden werden, dass die Polizei Sie zur Befragung aufsucht.
Strafbefehl erhalten
Gegen einen Strafbefehl kann man innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Wir prüfen, ob sich dieses Vorgehen lohnt. Oftmals können wir im Hauptverfahren eine geringere Strafe/Tagessatz oder sogar eine Einstellung oder einen Freispruch für unsere Mandanten erreichen.
Durchsuchung
Bleiben Sie bei einer Hausdurchsuchung ruhig und kooperieren Sie! Es spricht auch nichts dagegen, freundlich zu sein.
Zunächst sollten Sie nach dem Durchsuchungsbeschluss sowie den Dienstausweisen der Beamten fragen. Sofern Sie keine Kopie erhalten, sollten Sie den Durchsuchungsbeschluss kopieren oder anderweitig sichern und unbedingt einem Anwalt vorlegen bzw. unmittelbar zuleiten. Der Durchsuchungsbeschluss enthält wichtige Informationen!
Sie sollten uns unbedingt kontaktieren und mit uns absprechen, ob ggf. sogar ein Erscheinen vor Ort sinnvoll ist. Diese Entscheidung wird im Einzelfall getroffen. Gem. § 137 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.
Wenn Sie Beweise vernichten wollen, kann dies im schlimmsten Fall sogar zur Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr führen.
Eine zurückhaltende Unterstützung kann u.U. sinnvoll sein. Die Beamten beenden die Durchsuchung erfahrungsgemäß schnell, wenn sie das gefunden haben, was sie suchen. Andernfalls riskieren Sie auch sog. Zufallsfunde – wie eine Waffe oder Drogen – die zu Ihrem Nachteil im Strafverfahren grundsätzlich verwendet werden dürfen.
3. Unsere Kompetenzen im Überblick
Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Hilfe in allen strafrechtlichen Sachverhalten. In dringenden Fällen erhalten Sie in der Regel sogar einen Termin am selben Tag.
Unsere Strafverteidiger verfügen über Sachkenntnis und langjährige Erfahrung in der Vertretung und Beratung in allen strafrechtlichen Fragestellungen. Eine hohe persönliche Einsatzbereitschaft ist für uns selbstverständlich.
Gerade im Strafrecht kommt es auf die Durchsetzungsstärke eines Anwalts an. Wir entwickeln deshalb zusammen mit Ihnen die optimale Verteidigungsstrategie anhand des konkreten Einzelfalls und können Sie so von Anfang an souverän vertreten.
In zahlreichen Fällen konnten wir durch unsere Tätigkeit schon den Freispruch unseres Mandanten oder eine Einstellung des Verfahrens erreichen.